Die formellen Voraussetzungen sind somit erfüllt. Bei der durch den Beschuldigten gegenüber L.________ ausgesprochenen Drohung, er werde ihn kaputt machen und umbringen, wenn er seinen Namen herausfinde, handelt es sich um eine schwere Drohung i.S.v. Art. 180 StGB. L.________ hat die Drohungen ernst genommen und wurde dadurch in Angst versetzt, was die Absicht des Beschuldigten war. Er handelte folglich direktvorsätzlich. Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der Drohung sind erfüllt. Rechtferti- gungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich.