Er hat damit vorsätzlich eine fremde, bewegliche Sache beschädigt. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 144 Abs. 1 StGB ist erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. Der Beschuldigte hat sich entsprechend der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 12.2.2 Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) Der im vorliegenden Fall notwendige fristgerechte Strafantrag seitens L.________ liegt vor (pag. 84 f.). Die formellen Voraussetzungen sind somit erfüllt.