Auf Grund der obigen Darlegungen ist der Beschuldigte als Hauptbeteiligter am Einbruchdiebstahl anzusehen. Da auch die formelle Voraussetzung (Vorliegen eines fristgerechten Strafantrages durch legitimierte Person) zu bejahen ist, ist der Beschuldigte im Sinne von Ziff. I.1, 2 und 3.1 der Anklageschrift schuldig zu erklären des Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruches, begangen in der Nacht vom 30. Juli 2018 auf den 31. Juli 2018 in D.________ zum Nachteil von G.________.