Zudem ist klar, dass er sich in die Liegenschaft begab, obschon er wusste, dass er dazu nicht berechtigt war. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 186 StGB sind somit erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch dargetan. Der Beschuldigte hat sich somit des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig gemacht. 11.3.4 Fazit Auf Grund der obigen Darlegungen ist der Beschuldigte als Hauptbeteiligter am Einbruchdiebstahl anzusehen.