11.3.3 Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) Wie bereits dargelegt, beschädigte der Beschuldigte den Holzrahmen eines Fensters und eine vor dem Flügelfenster angebrachte Lichterkette, um die F.________ AH.________ betreten zu können. Unter diesen Umständen steht ausser Frage (siehe hierzu auch die im Innern aufgefundene Blumenkistenhalterung mit einem DNA-Hit auf den Beschuldigten), dass der Beschuldigte die genannte Liegenschaft gegen den Willen der Berechtigten unrechtmässig betrat. Zudem ist klar, dass er sich in die Liegenschaft begab, obschon er wusste, dass er dazu nicht berechtigt war.