_ verschaffen. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich beim Tatobjekt um ein Restaurant handelte, musste der Beschuldigte – wie die Vorinstanz treffend im Rahmen der Strafzumessung festhielt – durch das Ausschalten der Sicherungen mit weitergehenden Folgen des Stromunterbruchs, nämlich dem Verderben von Lebensmitteln, rechnen. Entsprechend handelte er diesbezüglich eventualvorsätzlich. Rechtfertigungsund/oder Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. Der Beschuldigte hat sich entsprechend der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 11.3.3 Hausfriedensbruch (Art.