Dabei wollte er sich das Deliktsgut aneignen und sich unrechtmässig bereichern. Sein Verhalten erfüllt sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht die Tatbestandsmerkmale von Art. 139 Ziff. 1 StGB. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist folglich des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 11.3.2 Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) Der Beschuldigte beschädigte zwecks Begehung des Diebstahls auf der Nordseite der F.________ AH.________ den Holzrahmen eines Fensters und eine vor einem