Sie war aufgrund ihres Aufgabenbereichs bzw. ihrer Funktion zur Wahrung des Hausrechts verpflichtet und somit zur Antragstellung im Namen des Vereins ermächtigt. Sie erhob damit den Strafantrag im Rahmen ihrer Zuständigkeit. Entsprechend würde auch in dieser Konstellation ein gültiger Strafantrag vorliegen. 11.2 Theoretische Grundlagen Für die theoretischen Darlegungen zu den Tatbeständen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 549 ff.; S. 20 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 11.3 Subsumtion 11.3.1 Diebstahl (Art.