Sollte man dennoch zum Ergebnis gelangen, G.________ sei keine eigene Strafantragsberechtigung zugekommen, so wäre in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob sie den Strafantrag als ermächtigte Vertreterin des Vereins stellte. Eine ausdrückliche Vollmacht findet sich nicht in den Akten. Allerdings dürfte sie – wiederum mit Blick auf den Internetausdruck – für die F.________ (allein) zuständig gewesen sein, was bedeutet, dass sie für den Betrieb und dessen Aufrechterhaltung verantwortlich war. Als Alleinverantwortliche der F.________ war G.________ zur Wahrung des durch den Beschuldigten verletzten Hausrechts zuständig.