30 Stellung des Antrags befugt sind, soweit es um den Schutz des Geschäftsvermögens geht und der Strafantrag nicht gegen den Willen der Gesellschaftsorgane gestellt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_762/2008 vom 8. Januar 2009 E. 3.5). Dies dürfte hier ohne Weiteres erfüllt sein. Eine besondere Ermächtigung i.S.v. Art. 462 Abs. 2 OR war nicht vonnöten. Entsprechend war G.________ zur Stellung des Strafantrages legitimiert. Dieser ist folglich gültig. Sollte man dennoch zum Ergebnis gelangen, G.___