Entsprechend wurde sie durch den fraglichen Vorfall aufgrund ihrer Geschäftsführungsbefugnisse denn auch selbst unmittelbar in ihren Interessen beeinträchtigt, da ihr die Verfügungsgewalt über die Sache zustand und sie durch das Ereignis in der Nutzung der Sache beeinträchtigt wurde. Sie konnte nicht mehr frei darüber verfügen (z.B. Gäste bewirten). Das Bundesgericht führte denn auch in dem von der Vorinstanz zitierten Entscheid aus, dass nicht im Handelsregister eingetragene Geschäftsführer zur