als Einzelperson aufgeführt (pag. 665), was die Vermutung nahelegt, dass sie für die F.________ allein zuständig war, mithin also – wie auf dem Strafantrag vermerkt – mit deren Geschäftsführung und damit auch der Wahrung des Hausrechts betraut war. Damit oblag ihr auch eine besondere Verantwortung für die Erhaltung des Gegenstandes bzw. für die Aufrechterhaltung des Betriebs. Entsprechend wurde sie durch den fraglichen Vorfall aufgrund ihrer Geschäftsführungsbefugnisse denn auch selbst unmittelbar in ihren Interessen beeinträchtigt, da ihr die Verfügungsgewalt über die Sache zustand und sie durch das Ereignis in der Nutzung der Sache beeinträchtigt wurde.