Der Familiengartenverein AH.________ wurde durch den Vorfall vom 30./31. Juli 2018 geschädigt. Ob G.________ zeichnungsberechtigt für den Verein war und/oder eine Organstellung innehatte, lässt sich vorliegend nicht abschliessend sagen. Jedenfalls liess sich der Verein nicht im Handelsregister eintragen (ist auch nur unter gewissen Voraussetzungen zwingend, vgl. Art. 61 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) und auch sonst liegen keine Unterlagen diesbezüglich vor. Allerdings wurde G.________ auf der Internetseite des Familiengartenvereins AH.________ unter der Rubrik Vorstand sowie F.________ als Einzelperson aufgeführt (pag.