462 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR; SR 220), wenn der Strafantrag lediglich darauf abzielt, den öffentlichen Ankläger in die Lage zu versetzen, das Strafverfahren einzuleiten (Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2020 vom 22. Juli 2020 E. 1.4.4.). Zunächst ist zwischen der eigenen Strafantragsberechtigung einer Person und der Befugnis, als Vertreterin für die strafantragsberechtigte Person einen Strafantrag zu stellen, zu unterscheiden (Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2020 vom 22. Juli 2020 E. 1.4.5.). In einem ersten Schritt ist entsprechend zu prüfen, ob G.________ selbst strafantragsberechtigt war. Der Familiengartenverein AH.