2019, N. 81 zu Art. 30 StGB). Bei einer juristischen Person sind nach Bundesgericht sodann all jene Personen berechtigt, wegen eines Delikts gegen das Vermögen der juristischen Person in deren Vertretung Strafantrag zu stellen, die ausdrücklich oder stillschweigend damit beauftragt sind, die infrage stehenden Interessen der juristischen Person zu wahren bzw. den betreffenden Vermögenswert zu verwalten. Massgebend ist, dass der Strafantrag dem Willen der Gesellschaftsorgane nicht widerspricht und von diesen genehmigt werden kann. Zur Strafantragsstellung bedarf es keiner besonderen Ermächtigung im Sinne von Art. 462 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR;