Befugt ist dasjenige Organ, das zur Wahrung der durch das Delikt verletzten Interessen berufen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2020 vom 22. Juli 2020 E. 1.4.4.). Die jeweiligen Kompetenzen ergeben sich aus dem Handelsregister bzw. aus den Statuten. Bei einem Verein ist der Vereinspräsident antragsbefugt (RIEDO, in: Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 81 zu Art.