29 durch Frau G.________ im Speziellen können die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz angerufen werden (pag. 539 f.; S. 10 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend bzw. teilweise wiederholend kann festgehalten werden, dass sich im Falle einer juristischen Person die Zuständigkeit zur Antragstellung nach deren Organisation richtet. Befugt ist dasjenige Organ, das zur Wahrung der durch das Delikt verletzten Interessen berufen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2020 vom 22. Juli 2020 E. 1.4.4.).