Beim Hausfriedensbruch ist der Begriff des Berechtigten wesentlich. Berechtigter ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über das Haus zusteht, gleichgültig, ob sie auf einem dinglichen, obligatorischen oder auf einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis beruht (BGE 103 IV 163). Ein Hausrecht steht auch Mietern, Untermietern und Pächtern zu. Zur Berechtigung zur Stellung des Strafantrags im Namen einer juristischen Person im Allgemeinen und hier