30 Abs. 1 StGB kann jede Person, die durch ein Antragsdelikt verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. Verletzt ist der Träger des unmittelbar angegriffenen Rechtsguts, mithin der/die Geschädigte. Bei Eigentumsdelikten ist auch antragsberechtigt, wer ein dem Eigentümer gleichartiges, rechtlich geschütztes Interesse hat oder sonst besondere Verantwortung für die Erhaltung der Sache hat (Mieter, Treunehmer). Beim Hausfriedensbruch ist der Begriff des Berechtigten wesentlich.