Entsprechend ist ein gültiger Strafantrag vorausgesetzt, was nachfolgend zu prüfen ist. Der entsprechende Strafantrag gegen unbekannte Täterschaft, wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs, unterzeichnet am 31. Juli 2018 durch G.________, wobei sie sich auch als Geschädigte bezeichnete, findet sich Pagina 15. Der Strafantrag erfolgte zeitgerecht (Art. 31 StGB) und musste nicht nachträglich auf Grund der Ermittlung des Beschuldigten namentlich gegen ihn gerichtet werden (BGE 92 IV 75). Nach Art. 30 Abs. 1 StGB kann jede Person, die durch ein Antragsdelikt verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.