Dabei wären – wie der Generalstaatsanwaltschaft beizupflichten ist – aufgrund des polizeilichen Schuhwerkes weitaus gravierendere Verletzungen zu erwarten gewesen. Des Weiteren ist auch nicht ersichtlich, dass die Polizei einem Irrtum in der Person verfallen wäre oder Anlass für falsche Angaben in ihrem Bericht gehabt hätte, zumal der Beschuldigte selbst einräumte, die Polizisten vorher nicht gekannt zu haben. Insgesamt erscheint auch bei diesen beiden Sachverhaltskomplexen belastend das nicht bzw. wenig nachvollziehbare Aussageverhalten des Beschuldigten (vgl. die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz hierzu [pag.