un constat de coup»). Angefügt sei, dass die Polizei selber – und zudem sachlich-neutral – einräumte, sie habe den Beschuldigten angesichts der Umstände mittels Ellenbogenhebel zu Boden geführt und in Handschellen gelegt. Aufgrund der Äusserungen des Beschuldigten vor Ort und auch auf der Polizeiwache (vgl. pag. 201/204 Z. 22 f.: «Die Polizei hat mich zusammengeschlagen») wurden die erlittenen Blessuren bereits durch die Polizei festgehalten (pag. 197). Die von der Verteidigung vorgelegten Spitalberichte samt Fotos (pag. 687, pag. 698-701), die von gewissen Abschürfungen und