Kommt hinzu, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht als konstant bezeichnet werden können; einerseits führte er aus, auf dem Weg zu einem Kollegen gewesen zu sein und andererseits sprach er laut Anamnese der zuständigen Ärztin davon, dass er mit Kollegen unterwegs gewesen sei. Anlässlich der Berufungsverhandlung erwähnte der Beschuldigte dann erstmals, dass er in der fraglichen Nacht zu einem Kollegen, AS.________, unterwegs gewesen sei, um Zigaretten zu holen (pag. 769 Z. 36 f.; pag. 773 Z. 38 ff.).