10.6 Beweiswürdigung durch die Kammer Der Argumentation der Vorinstanz kann gefolgt werden, zumal die Polizei den Beschuldigten sowohl als fehlbaren Velofahrer als auch als in zeitlich/örtlicher Nähe kontrollierte/angehaltene Person bezeichnet. Der EL Fall äusserte zur Identifikation des einen Velofahrers, er sei zeitweise zu Fuss gefolgt und: «Der hintere der beiden Flüchtigen trug eine graue enge Trainerhose, schwarze Turnschuhe sowie eine graue Daunenjacke mit der Kapuze oben. Da er sich mehrmals nach hinten umschaute, konnte ich das Gesicht des Beschuldigten erkennen» (pag.