Er sei auf dem Weg zu einem Kollegen gewesen, AS.________. Er sei ein Schulkollege und wohne ca. 50 Meter von der Schule, Oberstufe AT.________, entfernt. Damals sei er in einer schlechten Phase und immer bis früh morgens wach gewesen (pag. 773 Z. 33 ff.). Er sei nicht mit dem Fahrrad und nicht mit einem Kollegen unterwegs gewesen, sondern zu Fuss und allein (pag. 774 Z. 1 ff.). 10.6 Beweiswürdigung durch die Kammer Der Argumentation der Vorinstanz kann gefolgt werden, zumal die Polizei den Beschuldigten sowohl als fehlbaren Velofahrer als auch als in zeitlich/örtlicher Nähe kontrollierte/angehaltene Person bezeichnet.