der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf ist nur, soweit notwendig, im Rahmen der Beweiswürdigung zurückzukommen. 10.5.2 Oberinstanzliche Beweisergänzungen Dem Notfallbericht vom 12. April 2019 des Spitalzentrums AD.________ ist zu entnehmen, dass es am 12. April 2019 zu einer Behandlung/Konsultation betreffend den Beschuldigten gekommen ist. Der Beschuldigte soll sich in der Notaufnahme gemeldet haben, weil er an diesem Morgen um 04:00 Uhr auf dem Marktplatz von der Polizei aufgegriffen worden sei, als er mit Kollegen unterwegs gewesen sei. Die beiden Polizisten hätten ihn beschuldigt, mit dem Fahrrad geflüchtet zu sein.