Der Beschuldigte bestreitet nicht, in der fraglichen Nacht unterwegs gewesen zu sein. Allerdings bestreitet er die Velofahrt bzw. äusserte er sich später nicht mehr dazu. Auf jeden Fall habe er sich nicht versteckt, sei nicht geflüchtet und sei mit übertriebener Härte angehalten worden. Sämtliche Vorwürfe werden somit bestritten. 10.5 Beweismittel 10.5.1 Vorbemerkungen Auch bei diesem letzten Sachverhaltskomplex kann grundsätzlich auf die korrekte Auflistung der Beweismittel (Anzeigerapport, Aussagen Beschuldigter) durch die Vorinstanz verwiesen werden (pag. 582 ff; S. 53 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).