26 folgungsbehörden auszuüben. Im Bericht des Spitals (pag. 698) werde festgehalten, dass der Beschuldigte mit den Kollegen unterwegs gewesen sei. Er gebe also selber zu, dass er nicht allein unterwegs gewesen sei. Die Aussagen des Beschuldigten würden von Einvernahme zu Einvernahme variieren und seien absolut unglaubhaft. Der angeklagte Sachverhalt sei entsprechend erstellt (pag. 786). 10.4 Bestrittener/unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet nicht, in der fraglichen Nacht unterwegs gewesen zu sein.