Die Aussagen des Beschuldigten seien widerspruchsfrei, detailliert und daher glaubhaft. Aufgrund des Spitalberichts vom 12. April 2019 sei auch erwiesen, dass der Beschuldigte mehrere Verletzungen erlitten habe. Gestützt darauf sei somit erstellt, dass der Polizist AR.________ sein Verhalten schönrede bzw. -schreibe. Es sei nicht auszuschliessen, dass die Polizisten gemeint hätten, es handle sich beim Beschuldigten um den flüchtigen Velofahrer. Der Beschuldigte sei Opfer einer Verwechslung geworden und daher von Ziff. 7 und 8.4 der Anklageschrift freizusprechen (pag. 778 f.).