Die Aussagen des Beschuldigten seien unglaubhaft und gestützt auf den Wahrnehmungsbericht sei der Sachverhalt gemäss Ziff. 7, 8.4.1, 8.4.2 und 8.4.3 der Anklageschrift beweismässig erstellt (pag. 584 f.; S. 55 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 10.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Verteidigung führte im Wesentlichen aus, dass es sich bei diesem Vorfall um eine Verwechslung gehandelt habe. Der Beschuldigte sei einfach zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen. Bei der Anhaltung sei er von der Polizei so hart angegangen worden, dass er sich in den Notfall habe begeben müssen.