10.2 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz legt den Ausführungen der Polizei in ihrem Wahrnehmungsbericht massgebliches Gewicht bei. Auch wenn die Polizei den fehlbaren Fahrradlenker nicht lückenlos bis zur Anhaltung des Beschuldigten verfolgt habe, habe man das Gesicht des Lenkers gesehen und den Beschuldigten nur kurze Zeit später angehalten. Demgegenüber äussere sich der Beschuldigte erneut widersprüchlich, lege seinen Fokus auf ein Fehlverhalten der Polizei. Die Aussagen des Beschuldigten seien unglaubhaft und gestützt auf den Wahrnehmungsbericht sei der Sachverhalt gemäss Ziff.