Im Anzeigerapport vom 27. Mai 2019 hielt AQ.________ zudem fest, dass aufgrund des Vergleichs zwischen den Fotos der Geschwindigkeitsüberschreitungen und denjenigen des Beschuldigten (Foto Faber) und O.________ (Identitätskarte) ganz klar nicht O.________, sondern der Beschuldigte der verantwortliche Lenker sei (pag. 118). Der Sachverhalt gemäss Ziff. 6, 8.1.1, 8.1.2 und 8.2 der Anklageschrift ist entsprechend erstellt.