Zunächst fällt auf, dass der Beschuldigte zu Beginn äusserte, er habe das Fahrzeug an zwei Freunde ausgeliehen (pag. 118). Geraume Zeit später lenkte er dann den Fokus auf seinen Cousin O.________, welcher im Ausland – sogar in Haft sei – und damit für die Strafverfolgungsbehörden nur schwer greifbar. AG.________ – welcher in dieser Zeit im Zusammenhang mit den weiteren Delikten regelmässig als Fahrer in Erscheinung trat – habe damit nichts zu tun (pag. 773 Z. 1 ff.). Gemäss Angaben des Beschuldigten soll O.________ damals zwar noch etwas anders ausgesehen haben, wobei er dies bezogen auf die Haarlänge sagte (vgl. pag.