Den Beifahrer kenne er nicht (pag. 154 Z. 52 ff.). Auch am 14. Juli 2018 sei der Cousin gefahren (pag. 154 f. Z. 57 ff.). Dieser Cousin, O.________, sei drei Wochen im Juli 2018 in der Schweiz gewesen, er besuche da immer seine Kollegin (pag. 155 Z. 86 f.). Er, der Beschuldigte, habe die Schlüssel des Audis einfach ohne Erlaubnis des Vaters genommen und seinem Cousin gegeben, sein Vater sei damals im Kosovo gewesen (pag. 156 Z. 111 f.). Der Beschuldigte übermittelte der Polizei die Telefonnummer und auch einen Scan der Ausweispapiere von O.________ bereits im November 2018 (pag.