7.6 oben). Insgesamt bestehen für die Kammer daher keine Zweifel, dass es sich beim am 10. Juli 2018 fotografierten Beifahrer (vgl. pag. 120 f.; pag. 190 f.) um AF.________ handelt. Die via die bernischen Behörden ausgelöste Lenkerermittlung führte zu einer Rückfrage des Beschuldigten bei der Kantonspolizei Bern im November 2018, wobei der Beschuldigte von zwei Geschwindigkeitsübertretungen und dem Ausleihen des Fahrzeuges an zwei Freunde gesprochen habe (pag.