Zudem äusserte er anlässlich dieser polizeilichen Befragung vom 27. August 2019 (pag. 55 ff.) folgenden Satz: «Wäre ich der Beifahrer, könnte ich es ja sagen, dass würde mir ja auffallen, wenn wir geblitzt worden wären» (pag. 57 Z. 82 f.), was darauf schliessen lässt, dass er mit wir sich und den Beschuldigten meinte, zumal die beiden in diesem Zeitraum öfters Autofahrten zusammen unternahmen, dies unter anderem auch mit dem Audi von AJ.________ (vgl. dazu Vorwurf gemäss Ziff. 1, 2 und 3.1 der Anklageschrift; Ziff. 7.6 oben).