Der Vergleich des Portraitfotos von AF.________ und des fraglichen Beifahrers legt nahe, dass es sich dabei um ein und dieselbe Person handelt, dies – wie die Vorinstanz treffend darlegte – aufgrund des jungenhaften Aussehens, der ovalen Gesichtsform, der Stupsnase und der hohen Stirn. AF.________ als möglicher Beifahrer am 10. Juli 2018 gab sich auffällig zögerlich, als er zum 10. Juli 2018 befragt wurde (pag. 57), räumte aber ein, auch schon (als Mitfahrender) mit dem Audi unterwegs gewesen zu sein. Zudem äusserte er anlässlich dieser polizeilichen Befragung vom 27. August 2019 (pag.