22 besorgt sein, wenn er nicht selber hinter dem Steuer gesessen sei. Der Antrag, den Cousin rechtshilfeweise zu befragen, sei zu Recht abgewiesen worden. Vor diesem Hintergrund würden noch der Beschuldigte und AF.________ übrigbleiben, welche im Auto hätten gesessen sein können. Wenn man die Gesichter abgleiche, gebe es keine unüberwindbaren Zweifel mehr. Es müsse sich beide Male um den Beschuldigten gehandelt haben. Der Beschuldigte sei daher auch in diesen Punkten schuldig zu sprechen (pag. 785 f.). 9.4 Bestrittener/unbestrittener Sachverhalt