_ habe zudem bestritten, am 10. Juli 2018 Beifahrer gewesen zu sein. Der Anklagesachverhalt gemäss Ziffer 6, 8.1 und 8.2 lasse sich somit nicht rechtsgenüglich erstellen, weshalb der Beschuldigte von diesen Vorwürfen in dubio pro reo freizusprechen sei (pag. 778). Die Generalstaatsanwaltschaft führte demgegenüber aus, dass, wenn man die Bilder abgleiche, es zuerst nicht ersichtlich sei, ob es sich bei diesen Personen um den Beschuldigten oder AF.________ handle, auf den zweiten Blick dann aber schon. O.________ könne es sicher nicht sein. Im Anzeigerapport werde festgehalten, dass es sich beim Lenker nicht um den Cousin handle.