als Fahrzeuglenker genannt. Trotzdem habe man es unterlassen, ihn zu befragen. Weitere Beweismittel gebe es keine. Man könne nicht sagen, wer tatsächlich am Steuer gesessen sei, weshalb auch nicht gesagt werden könne, der Beschuldigte habe seinen Cousin zu Unrecht belasten wollen. Auch in Bezug auf Ziffer 8.2 der Anklageschrift sei mit gleich schlechten Bildern Beweis geführt worden. AF.________ habe zudem bestritten, am 10. Juli 2018 Beifahrer gewesen zu sein.