6, 8.1.1, 8.1.2 und 8.2 der Anklageschrift beweismässig als erstellt (pag. 575 ff.; S. 46 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 9.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Verteidigung aus, dass nicht der Beschuldigte, sondern O.________ am 10. und 14. Juli 2018 am Steuer gesessen sei. Bei den Radarbildern handle es sich um miserable Fotos. Selbst im Anzeigerapport werde ausgeführt, dass nicht eindeutig bestimmbar sei, wer der Fahrzeuglenker sei. Der Beschuldigte habe von Beginn weg seinen Cousin O.________ als Fahrzeuglenker genannt.