Es handle sich dabei um Schutzbehauptungen, mit denen der Beschuldigte beabsichtige, von sich selber abzulenken respektive Zweifel am starken Indiz der Radarfotos zu streuen. Aufgrund des allgemeinen Aussageverhaltens des Beschuldigten (zunächst alles bestreiten und erst nach Vorlegen von Beweisen teilweises Eingestehen) und des Umstandes, dass die beiden Geschwindigkeitsüberschreitungen in zeitlicher und personeller Hinsicht ins Gesamtbild passen würden, erachtete die Vorinstanz die Sachverhalte gemäss Ziff. 6, 8.1.1, 8.1.2 und 8.2 der Anklageschrift beweismässig als erstellt (pag.