21 9.2 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte nach einem Vergleich der Radarfotos mit den Portraitfotos des Beschuldigten (ergänzt mit dem persönlichen Eindruck anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung), seines Cousins O.________ sowie AF.________ zum Schluss, dass für eine Identität der auf den Radarfotos abgebildeten Fahrzeuglenker mit dem Beschuldigten starke Anhaltspunkte bestünden. Zudem falle eine frappante Ähnlichkeit zwischen dem einen mitgeblitzten Beifahrer und AF.________ auf. Dass AF.________ und O.________