die Sachbeschädigung hinten rechts nicht erwähnte, steht diesem Ergebnis nicht entgegen, zumal es sich um ein dynamische Geschehen handelte und nicht auszuschliessen ist, dass sie diese Beschädigung aufgrund der zeitlichen oder örtlichen Gegebenheiten (Lage der Autos und der Unfallbeteiligten) gar nicht mitbekam oder in diesem Moment auf etwas anderes fokussiert war. Nebenbei bemerkt überzeugt auch das Argument der Verteidigung, der J.________-Patrouilleur könne aus einer Falschangabe bei einem selbstverschuldeten Unfallschaden profitieren, nicht wirklich, da in der Praxis ein Arbeitneh-