Ebenfalls bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte auch für die Sachbeschädigung an der Karosserie hinten rechts am J.________-Fahrzeug verantwortlich ist. Aus den Fotos des Schadens hinten rechts (pag. 50) ist zwar nicht ohne Zweifel der Abdruck eines Schuhs/Fusses ableitbar, doch deutet die Delle und die Unversehrtheit von dem nach aussen ragenden Radkasten und der schwarzen Leiste oberhalb der Beule auf eine örtlich begrenzte Krafteinwirkung hin, die nicht von einem normalen