Mit Blick auf den Gemütszustand des Beschuldigten, welcher aufgrund des beschädigten Autos ausser sich war und Beschimpfungen aussprach und eingestandenermassen die Fahrertür durch mehrere Fusstritte beschädigte, kann ohne Weiteres von einer aggressiven Grundstimmung ausgegangen werden. Unter diesen Umständen – sowie unter Einbezug der glaubhaften Aussagen der Passanten und eingedenk der nicht überzeugenden Angaben des Beschuldigten – erachtet die Kammer die vorgeworfene Drohung gemäss Anklageschrift als gegeben. Ebenfalls bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte auch für die Sachbeschädigung an der Karosserie hinten rechts am J.________-Fahrzeug verantwortlich ist.