49 Z. 84 f.). Aufgrund des Gesamtzusammenhanges dürfte sich diese Aussage auf das ganze Unfallgeschehen und nicht die Wirkung der Drohung auf sich selbst bezogen haben. Denn, dass er in Bezug auf die Drohung Angst gehabt habe und unter Schock stand, äusserte er mehrmals (vgl. oben). Mit Blick auf den Gemütszustand des Beschuldigten, welcher aufgrund des beschädigten Autos ausser sich war und Beschimpfungen aussprach und eingestandenermassen die Fahrertür durch mehrere Fusstritte beschädigte, kann ohne Weiteres von einer aggressiven Grundstimmung ausgegangen werden.