Dass L.________ aufgrund der deutlichen verbalen Drohungen und im Umfeld des Türezuschlagens und zweier weiterer ihm nicht sehr freundlich gesinnter Personen (AG.________/AF.________) in Angst versetzt wurde, ist ohne Weiteres glaubhaft. Dass er später nochmals zum Fahrzeug zurückkehrte, tut der Glaubhaftigkeit seiner Angaben keinen Abbruch; L.________ dürfte sich aufgrund der nun anwesenden M.________ und AL.________ sicherer gefühlt haben. An diesem Ergebnis ändert auch seine Aussage nichts, wonach er aber nicht unter einem Schock gestanden sei (pag. 49 Z. 84 f.).