«Der mit dem Rechtsvortritt stand unter Schock. Er konnte gar nichts mehr sagen.» [pag. 461 Z. 40 f.]; «Angenommen es wäre eine gewesen, die erst frisch die Prüfung gemacht hätte und der wäre ins Auto getreten worden, die wäre ihr Leben lang traumatisiert gewesen.» [pag. 462 Z. 8 ff.]). Ebenfalls für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht – wie die Vorinstanz treffend formulierte – seine reflektierte und selbstkritische Aussage, wonach der Vorfall einen anderen wohl nicht so mitgenommen hätte und seine Betroffenheit unter anderem auf seine eigene Persönlichkeit zurückführte (pag. 458 Z. 33 f.). Dass L._____