48 Z. 37 ff.), was deren Glaubhaftigkeit unterstreicht. Es ist offensichtlich, dass der Beschuldigte seine Aussagen im Laufe des Verfahrens anpasste und sich der jeweiligen Beweislage anpasste. So gab er die Beleidigungen und seinen aufgewühlten Gemütszustand – wenn auch zuerst nur zögerlich – erst zu, nachdem auch seine Kollegen AF.________ und AG.________ aussagten, der Beschuldigte sei «auf Hundert» gewesen und habe Beleidigungen ausgesprochen (pag. 59 f. Z. 142 ff. [AF.________]; pag. 69 f. Z. 88 ff. [AG.________]). Insgesamt versuchte der Beschuldigte jeweils so wenig wie möglich zuzugeben und vor allem L.________ als Täter/Verursacher des Unfalls darzustellen.